Wirtschaftsinformationen
KÄMMERER & LIEBMANN Ländliche Anwesen mit Charme, nachfolgend fk-landimmo.de genannt, verkauft Wirtschaftsinformationen, welche durch externe Firmen erstellt werden.
Diese erteilen dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Preises Wirtschaftsinformationen über Gewerbetreibende und Privatpersonen in dem vertraglich festgelegten Rahmen. Eine Abtretung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ist ausgeschlossen.
Die Auskünfte sind unverbindlich. Sie werden nur in dem Umfang erteilt, wie dies rechtlich zulässig und im Rahmen der betriebsüblichen Erkundigungsdienstes möglich ist. Ein Recht auf die Angabe, von wem die Informationen stammen und wie sie beschafft wurden, besteht nicht. In begründeten Ausnahmefällen darf die Erteilung der Auskunft abgelehnt, bzw. sich auf eine mündliche Erteilung beschränkt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, die Wirtschaftsinformationen wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses anzufordern und dieses Interesse glaubhaft darzulegen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1a BDSG). Die Auskunftei ist berechtigt, im Einzelfall ohne Angabe von Gründen das Vorliegen eines berechtigten Interesses zu prüfen. Der Kunde darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen, bzw. nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1,2 BDSG zulässig. Der Kunde hat seine Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die Zugang zu den der Geheimhaltung unterliegenden Daten haben, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Auskünfte sind nur für den Anfragenden selbst bestimmt und dürfen von ihm an Dritte, mit Ausnahme der für ihn tätigen Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte), nicht weitergegeben werden. Für Zuwiderhandlungen und Schäden, aus einer abredewidrigen Weitergabe/Weiterverarbeitung haftet allein der Kunde. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Die gegebenenfalls notwendigen Benachrichtigungen nach § 33 BDSG werden von dem Kunden übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, die gem. Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Der Kunde wird hiermit unterrichtet, dass Identifikations- und Nutzungsdaten, wie z.B. Adresse und Bestelldaten, gespeichert und zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken sowie zur Datensicherheitskontrolle maschinell verarbeitet und genutzt werden.
Die Auskunftei beantwortet die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen und haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten nur mit derjenigen Sorgfalt, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Im übrigen haftet die Auskunftei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten. Sofern eine Haftung von fk-landimmo.de in Betracht kommt, gilt diese Vereinbarung entsprechend. Alle vertraglichen Ansprüche gegen die Auskunftei und fk-landimmo.de, einschließlich der Ansprüche gem. §280 BGB (früher PVV) und c.i.c. (§311 Abs 2,3 BGB) verjähren nach 6 Monaten nach Auskunftserteilung.
Der Kunde erteilt der Auskunftei die Erlaubnis den Rechnungsbetrag für bestellte Auskünfte gem. dem bei der Bestellung angezeigten aktuellen Preis einzuziehen. Die zur Zeit gültigen Preise können Sie der auf der Website gezeigten Preisaufstellung entnehmen.
Datenermittlung
Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer vermittelt dem Auftraggeber den Zugang zu Adressermittlungsleistungen der Auskunftei. Der Auftraggeber beauftragt hierzu die Auskunftei mit der Ermittlung den aktuellen Auskünfte der Amtsgerichte und Schuldnerverzeichnisse.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass nur hinsichtlich natürlicher Personen eine Auskunftermittlung durchgeführt wird. Die sonstigen festzustellenden Inhalte und insbesondere offensichtlich juristische Personen betreffende Vorgänge bleiben unberücksichtigt.
Der Auftraggeber stellt mindestens die bei natürlichen Personen ermittlungsrelevanten Angaben Name, Vorname, die bisher bekannte oder vermutete Straße sowie die bisher bekannte oder vermutete Postleitzahl zur Verfügung.
Um Identifizierungsfehler zu vermeiden, stellt der Auftraggeber alle weiteren zur Verfügung stehenden ermittlungsrelevanten Informationen über die gesuchte Person zur Verfügung, wie eine bisher bekannte oder vermutete vollständige Postadresse bzw. Zusatzinformationen wie z.B. das Geburtsdatum des Betroffenen.
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass die Angabe der Rechtesbeziehung vom Auftraggeber zum Betroffenen für die Ermittlungstätigkeiten notwendig ist, da die unterschiedlichen, dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Datenquellen datenschutzrechtlich unterschiedlich behandelt werden müssen und die Angabe der Rechtsbeziehungen es dem Auftragnehmer erlaubt, gegebenenfalls das berechtigte Interesse des Auftraggebers nachzuweisen.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Datenverarbeitung sowie die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist alleine der Auftraggeber verantwortlich.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, sowie der die tatsächliche Leistung erbringenden Auskunftei die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit einzuhalten.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für den Auftraggeber tätig wird, vermittelt der Auftragnehmer eine Datenauskunftsleistung der Auskunftei, im Rahmen derer diese als Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 BDSG tätig wird.
Die zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit überlassenen Daten werden nicht länger aufbewahrt, als es datenschutzrechtliche Vorschriften, handelsrechtliche Vorgaben bestimmen.
Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
Die Durchführung der nach § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 Satz 1 zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen wird garantiert.
Der Auftragnehmer sichert jegliche notwendige Unterstützung bei potentiellen Datenschutzkontrollen durch die Aufsichtsbehörde zu, soweit es sich um die Datenverarbeitung im Rahmen dieser Vereinbarung handelt.
Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten von Kreditinstituten bzw. Finanzdienstleister, wird der Auftragnehmer hierüber informiert. Unter Erfüllung dieser Voraussetzung sind die Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleister berechtigt, den entsprechend ausgelagerten Bereich innerhalb der Durchführung der Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in die interne Revision einzubeziehen bzw. durch Stichproben zu überprüfen.
Vertraulichkeit betrieblicher Daten
Die Parteien verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurde oder nicht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit auch über das Ende der Laufzeit dieses Vertrages hinaus fort.
Der vorgenannte Absatz gilt nicht für solche Merkmale und Einzelheiten, die sich bereits vor Abschluss des Vertrages in schriftlicher Form im Besitz der anderen Partei befanden oder die der Allgemeinheit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der anderen Partei zugänglich geworden sind oder die eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten mitzuteilen verpflichtet ist.
Sofern sich eine Partei mit Zustimmung der anderen Partei Dritter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bedient, wird sie diese im vorstehenden Sinne schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichten.
Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen
Die Datenabfrage wird gegen Entgelt gewährt. Die
Preise ergeben sich aus der aktuellen Preisliste im Internet sowie aus
vertraglicher Vereinbarung.
Die Abrechnung der Mitgliedskosten erfolgt zeitnah nach der
Registrierung.
Die Abrechnung der Abfrageeinheiten erfolgt zeitnah vor der
Inanspruchnahme.
Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Auskunftei berechtigt, den Bezug weiterer Leistungen zu sperren und gleichzeitig unmittelbar zu kündigen. Außerdem kann der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz erheben.
Kündigung
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate ab Vertragsannahme durch
Bestätigung (Schreiben o. Mail) der Auskunftei. Sie verlängert sich
automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer der
Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der ursprünglichen
Vertragslaufzeit oder des Verlängerungszeitraumes schriftlich gekündigt
wurde.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wird die Kündigung per Email
erklärt, muss der Vertragspartner diese unverzüglich bestätigen.
Ausschlaggebend für den Kündigungszeitpunkt ist dann das
Bestätigungsschreiben für die Kündigung.
Vertragsverletzung
Verletzt der Nutzer Bestimmungen des Vertrages, so ist die Auskunftei berechtigt, den Zugriff zu den Datenbanken zu sperren. Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Die VSK ist in folgenden Fällen zur sofortigen Einstellung der Auskunftserteilung und fristloser Kündigung des Vertrages berechtigt:
- bei schuldhaftem Verstoß des Nutzers bzw. der von ihm beauftragten Mitarbeiter gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag (insbesondere Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz),
- bei schuldhaft falschen oder unvollständigen Angaben im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages,
- wenn bei dem Nutzer oder in der Person seines gesetzlichen Vertreters ein wichtiger Grund gegeben ist, z.B. wenn dieser mit negativen Merkmalen im Datenbestand in Erscheinung tritt.
- Die fristlose Kündigung ist auch bei Zahlungsverzug seitens der Auskunftei möglich
Sonstige Bestimmungen
Sollten gesetzliche Vorschriften oder Auflagen der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden die weitere Zusammenarbeit rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll machen, behält sich der Auftragnehmer vor, eine geeignete Modifikation der vereinbarten Dienstleistung vorzuschlagen oder mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vom Vertrag bezüglich der betroffenen Dienstleistungen zurückzutreten. Soweit möglich wird der Auftragnehmer einen solchen Rücktritt bzw. eine solche Modifikation mit einer angemessenen Frist versehen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, und zwar unbeschadet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsschluss oder später unwirksam ist oder wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck vom Sinngehalt am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht.
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