Die Auskunftei und ihre
Vertragspartner unterliegen bei der Übermittlung und Speicherung
personenbezogener Daten dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Des weiteren werden in
unregelmäßigen Abständen die Abläufe durch den Datenschutzbeauftragten
überprüft. Dadurch wird sichergestellt, dass die Interessen der Bürger bzw.
Verbraucher gewahrt werden.
Möchte eine Stelle
personenbezogene Daten verarbeiten, darf sie dies nur tun, wenn das Gesetz
es bestimmt oder wenn die betroffene Person einwilligt § 4 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Einholung einer
Auskunft aus der Datenbank der Auskunftei setzt voraus, dass auf Seiten des
Teilnehmers ein berechtigtes Interesse im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes besteht. Ein berechtigtes Interesse haben
natürliche und juristische Personen, die Vermietungen vornehmen und/oder
Mietverträge neu abschließen.